Berechnungen zur Reform des Unterhaltsrechts

Der Anteil der Trennungsfamilien in Deutschland ist beträchtlich. So lebten beispielsweise im Jahr 2023 bereits 1,7 Mio. Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern – jede fünfte Familie. Die Mehrheit der Trennungseltern praktiziert das so genannte Residenzmodell – das Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil, der Naturalunterhalt leistet, und der andere kompensiert in Form von Geldzahlungen, er leistet also Barunterhalt. Im typischen Residenzmodell betreut der nicht residente Elternteil das Kind jede zweite Woche zwei Tage und die halben Ferien. Die Zahlbeträge für das Kind werden – abhängig vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen, dem Alter und der Anzahl der Kinder sowie der Höhe des Kindergeldes – von den Oberlandesgerichten seit 1962 in Unterhaltstabellen und -leitlinien herausgegeben.
In schätzungsweise 4 bis 7 Prozent der Fälle wird das symmetrische Wechselmodell gelebt, das heißt, die Eltern betreuen das Kind annähernd zu gleichen Anteilen und gelten beide als barunterhaltspflichtig. In etwa genauso hoch ist der Anteil derjenigen, die das gemeinsame Kind umfänglicher als im Residenzmodell mitbetreuen, aber weniger als die Hälfte der Zeit, im sogenannten asymmetrischen Wechselmodell. Diese substanzielle Mitbetreuung wird bisher in Unterhaltsleitlinien insofern berücksichtigt, dass die Zahlbeträge herabgestuft werden. Im Rahmen des Reformvorhabens sollte ein neues Rechenmodell eingeführt werden, da diese Praxis als unzureichend erachtet wurde.
Gegenstand unseres Auftrages war es, für vielfältige Einzelfallkonstellationen Änderungen in der Höhe der Zahlbeträge infolge der neuen Rechenformel zu bestimmen. Da sowohl die Zahlung als auch Erhalt des Kindesunterhalts einen Einfluss auf die Höhe des Bürgergeldes, Kinderzuschlags / Wohngeldes hat, wurden die Folgen des Unterhaltsrechts auf Trennungsfamilien im Niedrigeinkommensbereich quantifiziert. Die Interaktionen mit anderen geplanten Reformen – der Kindergrundsicherung und der steuerlichen Behandlung von Alleinerziehenden – wurden ebenfalls berechnet.
Das Reformvorhaben ist nicht in Kraft getreten. Es ist davon auszugehen, dass der juristische Diskurs zum Wechselmodell bestehen bleibt.
Ihr Nutzen
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